Arbeitsverwaltung - Grundlagen
Zwangsarbeit
Art.12 Abs.3 GG „nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig“
- Nur als Mittel der verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung
- Angemessene Anerkennung für geleistete Arbeit
- Nur wenn Vollzugsbehörde die öffentlich-rechtliche Verantwortung für den Gef. behält
Strafvollzugsgesetze: prinzipielle Arbeitspflicht für Strafgefangene (§§38 Abs.1 S.1 NJVollzG), Strafvollzug soll durch „zur Not“ erzwungenen Arbeitseinsatz sinnvoll gestaltet werden
Arbeitspflicht §38 Abs.1 S.1 NJVollzG
Ausnahmen (§39 Abs.2 NJVollzG): Lebensalter, Beschäftigungsverbote Mütter
Vollzugsziel: Resozialisierung „Leben in sozialer Verantwortung“
Wirtschaftlich ergiebige Arbeit (§37 Abs.2 StVollzG Bund): Tätigkeit mit daer der Gefangene in Freiheit für sich und seine Angehörigen einen auskömmlichen Lebensunterhalt erwirtschaften kann
Gefangenenarbeit – Arten
Arbeit oder Aus-/ Weiterbildung innerhalb der Anstalt
In Eigen-/ Unternehmer-/ Ausbildungsbetrieben
Eigenbetriebe: „Betriebe, die durch die Arbeitsverwaltung der JVAen eingerichtet, organisier und unterhalten werden. Dazu zählen auch arbeitstherapeutische Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Bildung“ (Nr.2 Abs.3 GAV)
Unternehmerbetriebe: „von Privatunternehmen unterhaltene Betriebe“
Arbeitstherapie (§123 Abs. 3 NJVollzG)
- Gef. Mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, die nicht zu (wirtschaftlich ergiebiger) Arbeit fähig sind
Stufenweise Behandlung (Nr.3.3 RABI)
- Diagnostische Phase
- Motivierungsphase
- Beschäftigungsphase
- Werkphase
- Anspruch auf Arbeitsentgelt, geringer als bei Arbeitstätigkeit
Ziel: Befähigung wirtschaftlich ergiebig zu arbeiten/ Vorbereitung auf ein geregeltes Arbeitsleben
- Arbeits- und beschäftigungstherapeutischer Anteil
Arbeitstraining
- Defizite geringer
- Vergleichbar mit Ende Beschäftigungsphase/ Anfang Werkphase Arbeitstherapie
- Anspruch auf Arbeitsentgelt, geringer als bei Arbeitstätigkeit
Hilfstätigkeiten in der JVA (§41 Abs.2 S.1 StVollzG Bund)
- Lohnfreie Arbeit i.S.v. Nr.20 Abs.4,5 GAV
- Einfache Verrichtung Vergütungsstufen 1, 2
- Z.B.: Hausarbeiter, Flurreiniger, Essensausgabe
Schulische Maßnahmen (§125 NJVollzG)
- Schulvorbereitende Kurse, Deutsch-Kurse
- Alle Schulformen innerhalb des Vollzuges vertreten (NRW)
- Abschlüsse bis Abitur möglich, Fernstudium aus geschlossenem Vollzug möglich
- Schulbesuch durch Ausbildungsbeihilfe vergütet
Selbstbeschäftigung §36 Abs. 2 NJVollzG
- Selbstständige/ freiberufliche Tätigkeit des Gef.
- Innerhalb und außerhalb (mit Freigänger Status) des Vollzuges möglich
- Beispiele: Autoren, Künstler, Architekten, Gewerbetreibende
Außenbeschäftigung
- Arbeit außerhalb der JVA, meist in einem Eigenbetrieb
- Unter Beaufsichtigung
- Ständig und unmittelbar
- In unregelmäßigen Zeitabständen
- Beispiele: Gärtnereien, Pflege des Außengeländes
Freies Beschäftigungsverhältnis (FBV)
- Außerhalb der Anstalt ohne Begleitung/ Beaufsichtigung
- Freigänger-Status erforderlich
- Privatrechtliches Arbeits-/ oder Ausbildungsverhältnis
- Lohn, Erholungsurlaub entsprechend Arbeitsvertrag
- Sozialversicherungspflichten
- Vertrag zwischen JVA und Unternehmen
- Gewährleistung Mindestmaß öffentlich-rechtlicher Verantwortung
- Vertrag endet mit Verlust Freigänger Status
- AV besteht i.d.R. über den Entlassungszeitraum hinweg
Freies Beschäftigungsverhältnis
Bei Regel-FBV Verwendung nach Vorgabe JVA:
- Auslagen Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt
- Hausgeld/ Überbrückungsgeld
- Erfüllung gesetzliche Unterhaltspflicht des Gef. Auf dessen Antrag
- Haftkostenbeitrag
- Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten
- Eigengeld des Gef.
- Rangfolge so, weil: Unterführung des Gef. Bei einer zwecksmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung des Geldes + Sicherstellung das der Gef. Seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
Unechter Freigang
- Zugewiesene/ übertragene Tätigkeit außerhalb der JVA in einem privaten Unternehmen
- Vereinbarung JVA und Unternehmen -> Prinzip Leiharbeit
- Voraussetzung: Freigänger Status
- Bei nicht auffinden eines FBV kann JVA dem Gef. Unter Zustimmung bestimmte Arbeit zuweisen
- Verwaltungsakt (öffentlich-rechtlicher Charakter)
- Beschäftigung endet mit der Entlassung
- Möglicherweise Übernahme in FBV
Freie Arbeit (Art.239 EGStGB)
- Nur bei Gef. Die eine EFS verbüßen, oder im Anschluss an FS eine EFS zu verbüßen haben
- Dient der Abwendung der weiteren Vollstreckung von EFS
- Gemeinnützige oder vergleichbare unentgeltliche Tätigkeit
- Steht Erfüllung Arbeitspflicht gleich
- „Maßnahme zur Haftverkürzung“, keine vergütete Beschäftigung
Gefangenenarbeit – Auftrag
Auftrag:
- Resozialisierung, Ausgestaltung im Kontext der Vollzugsgrundsätze
- Angleichungsgrundsatz: Bestrebung um Angleichung der Arbeitsbedingungen
- Integrationsansatz: gesammelte Erfahrungen- evtl. Abschlüsse- helfen bei der Eingliederung in das Arbeitsleben außerhalb des Vollzugs
- Gegensteueransatz: Entgegenwirken der schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Vermittlung und Erhaltung der Fähigkeiten
- Schaffung Zukunftsperspektive
- Pädagogische Maßnahme: Stärkung Selbstbewusstsein, -vertrauen; Durchhaltevermögen
- Berufswegeplanung integriert in Vollzugsplan (Nr.6 RABI)
Grenzen:
- Persönliche Eignung: Willigkeit? Ausgestaltung, Sicherheit und Ordnung z.b. Werkzeuge = Waffen?
- Gesundheitliche Eignung = Durchhaltevermögen etc.
- Fachliche Eignung = Fertigkeiten etc.
- Vollzugliche Eignung = Strafzeit, Verhalten
Zwar kein kausaler Zusammenhang zwischen Kriminalität und Arbeitslosigkeit, jedoch Hinweise auf Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Situation und der Kriminalität
Wie viel verdient ein Gefangener?
Hausgeld:
- aus Bezügen oder Vergütung, Nutzung für Anstaltseinkauf
Eigengeld:
- von außen eingebracht, von Dritten
- Freies EG: nach Belieben
- Unfreies EG: Verwendung nur in Ausnahmefällen i.d.R. Entlassungsvorbereitung
Überbrückungsgeld:
- aus Arbeitsgeld wird bei Entlassung ausgezahlt
Bezüge/Vergütung = Arbeitsentgelt (AE) (Zeit-/leistungslohn) oder Ausbildungsbeihilfe (ABB)
Taschengeld
- Sicherung soziokulturelles Existenzminimum
- Entsprechende Anwendung: Rechtsgedanke der Sozialhilfe
- Ausprägung Angleichungsgrundsatz
- Keine Aufrechnungsmöglichkeiten seitens Justizbehörden gegen das TG für z.B. Verfahrenskosten
- Grundsätzlich unpfändbar
- Anspruch aus §45 NJVollzG
- Kein oder nur mittelbarer Anspruch in U-Haft
Voraussetzungen:
- Antrag des Gefangenen
- Unverschuldeter Mangel an AE/ ABB (z.B. zu wenig Plätze, Gesundheit)
- Bedürftigkeit (wenn Summe aus HG + EG > TG-Anspruch für den Monat)
- Rechtsanspruch auf Gewährung TG, kein Ermessensspielraum, auch anteilig
Große Freistellung
- Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit/-spflicht
- Intention Bundesurlaubsgesetz (BurlG) / Erholungsurlaub
- Angleichung normales Arbeitsleben
- Erholung körperlich/ seelisch
- §33 StVollzG NRW : 1 Jahr für 20 AT
- 1 Jahr Arbeitstätgkeit vorher nötig, Zeitpunkt erstmalige Arbeitsaufnahme
Anrechnung: Krankheitszeiten bis zu 30 AT angerechnet: Fristende bleibt unberührt
Unterbrechung: wenn auch bei großzügiger Betrachtungsweise der Zusammenhang mit einem Jahreszeitraum nicht mehr gewahrt wäre: Frist beginnt von neuem, bisheriger Zeitraum verfällt
Hemmung: immer dann, wenn weder Anrechnung noch Unterbrechung angezeigt wird: Frist pausiert und verschiebt sich um die Anzahl der hemmenden Kalendertage
Kleine Freistellung
- Nicht monetärer Bestandteil des Arbeitsentgelts
- Wenn der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach §37 oder eine Hilfstätigkeit nach §41 Abs.1 S.2 ausübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. (§43 StVollz G Bund)
- Hemmung: ohne Verschulden an Arbeitsleistung gehindert, Teil der Frist bleibt erhalten, Frist wird aber solange gehemmt, Verlängerung um Arbeitstage
- Unterbrechung: aus verschuldeten Gründen, Frist geht verloren, beginnt neu
- Nur volle Tage hemmen/ unterbrechen
- Gefangener erhält für die Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge im Durchschnitt der letzten 3 Monate weiter
Berechnung:
- Brutto AE letzte 3 abgerechnete Monate / vergütbare Minuten x SAZ / 5 AT
- Bei Erkrankung, keine Anrechnung auf Freistellung
- Nur innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen
- Schriftlich und mindestens einen Monat vorher Antrag
- Betriebliche Belange berücksichtigen
- Arbeitsurlaub §43 Abs.3 StVollzG Bund
- Anrechnung auf Entlassungszeitpunkt: §43 Abs.9 StVollzG Bund: von Amts wegen, keine Auswirkung auf Vollstreckung, erst Anrechnung dann Vorverlegung
- Kein Erhalt Freistellungsbezüge bei Anrechnung auf ELZ da Abs.8 nur für vorherige Absätze
- Ausgleichsentschädigung bei praktischer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme durch z.B. Entlassung, Zahlung EFS etc. (Abs.11)
- Nach Auszahlung pfändbar, da kein AE mehr
- Berechnung: 15% des AE des jeweiligen Ansparzeitraums für 1 bzw. 2 Tage Ausgleichsentschädigung/-zahlung
- §34 StVollzG NRW: 3 Monate Arbeit = 3 Tage Freistellung