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Arbeitsverwaltung - Grundlagen

Zwangsarbeit

Art.12 Abs.3 GG „nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig“

  • Nur als Mittel der verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung
  • Angemessene Anerkennung für geleistete Arbeit
  • Nur wenn Vollzugsbehörde die öffentlich-rechtliche Verantwortung für den Gef. behält

Strafvollzugsgesetze: prinzipielle Arbeitspflicht für Strafgefangene (§§38 Abs.1 S.1 NJVollzG), Strafvollzug soll durch „zur Not“ erzwungenen Arbeitseinsatz sinnvoll gestaltet werden

Arbeitspflicht §38 Abs.1 S.1 NJVollzG

Ausnahmen (§39 Abs.2 NJVollzG): Lebensalter, Beschäftigungsverbote Mütter

 

Vollzugsziel: Resozialisierung „Leben in sozialer Verantwortung

Wirtschaftlich ergiebige Arbeit (§37 Abs.2 StVollzG Bund): Tätigkeit mit daer der Gefangene in Freiheit für sich und seine Angehörigen einen auskömmlichen Lebensunterhalt erwirtschaften kann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gefangenenarbeit – Arten

 

Arbeit oder Aus-/ Weiterbildung innerhalb der Anstalt

In Eigen-/ Unternehmer-/ Ausbildungsbetrieben

Eigenbetriebe: „Betriebe, die durch die Arbeitsverwaltung der JVAen eingerichtet, organisier und unterhalten werden. Dazu zählen auch arbeitstherapeutische Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Bildung“ (Nr.2 Abs.3 GAV)

Unternehmerbetriebe: „von Privatunternehmen unterhaltene Betriebe“

 

Arbeitstherapie (§123 Abs. 3 NJVollzG)

  • Gef. Mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, die nicht zu (wirtschaftlich ergiebiger) Arbeit fähig sind

Stufenweise Behandlung (Nr.3.3 RABI)

  1. Diagnostische Phase
  2. Motivierungsphase
  3. Beschäftigungsphase
  4. Werkphase
  • Anspruch auf Arbeitsentgelt, geringer als bei Arbeitstätigkeit

Ziel: Befähigung wirtschaftlich ergiebig zu arbeiten/ Vorbereitung auf ein geregeltes Arbeitsleben

  • Arbeits- und beschäftigungstherapeutischer Anteil

 

Arbeitstraining

  • Defizite geringer
  • Vergleichbar mit Ende Beschäftigungsphase/ Anfang Werkphase Arbeitstherapie
  • Anspruch auf Arbeitsentgelt, geringer als bei Arbeitstätigkeit

Hilfstätigkeiten in der JVA (§41 Abs.2 S.1 StVollzG Bund)

  • Lohnfreie Arbeit i.S.v. Nr.20 Abs.4,5 GAV
  • Einfache Verrichtung Vergütungsstufen 1, 2
  • Z.B.: Hausarbeiter, Flurreiniger, Essensausgabe

 

Schulische Maßnahmen (§125 NJVollzG)

  • Schulvorbereitende Kurse, Deutsch-Kurse
  • Alle Schulformen innerhalb des Vollzuges vertreten (NRW)
  • Abschlüsse bis Abitur möglich, Fernstudium aus geschlossenem Vollzug möglich
  • Schulbesuch durch Ausbildungsbeihilfe vergütet

 

Selbstbeschäftigung §36 Abs. 2 NJVollzG

  • Selbstständige/ freiberufliche Tätigkeit des Gef.
  • Innerhalb und außerhalb (mit Freigänger Status) des Vollzuges möglich
  • Beispiele: Autoren, Künstler, Architekten, Gewerbetreibende

Außenbeschäftigung

  • Arbeit außerhalb der JVA, meist in einem Eigenbetrieb
  • Unter Beaufsichtigung
  • Ständig und unmittelbar
  • In unregelmäßigen Zeitabständen
  • Beispiele: Gärtnereien, Pflege des Außengeländes

Freies Beschäftigungsverhältnis (FBV)

  • Außerhalb der Anstalt ohne Begleitung/ Beaufsichtigung
  • Freigänger-Status erforderlich
  • Privatrechtliches Arbeits-/ oder Ausbildungsverhältnis
  • Lohn, Erholungsurlaub entsprechend Arbeitsvertrag
  • Sozialversicherungspflichten
  • Vertrag zwischen JVA und Unternehmen
  • Gewährleistung Mindestmaß öffentlich-rechtlicher Verantwortung
  • Vertrag endet mit Verlust Freigänger Status
  • AV besteht i.d.R. über den Entlassungszeitraum hinweg

 

 

 

 

 

 

 

 

Freies Beschäftigungsverhältnis

 

Bei Regel-FBV Verwendung nach Vorgabe JVA:

  1. Auslagen Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt
  2. Hausgeld/ Überbrückungsgeld
  3. Erfüllung gesetzliche Unterhaltspflicht des Gef. Auf dessen Antrag
  4. Haftkostenbeitrag
  5. Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten
  6. Eigengeld des Gef.

 

  • Rangfolge so, weil: Unterführung des Gef. Bei einer zwecksmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung des Geldes + Sicherstellung das der Gef. Seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt

Unechter Freigang

  • Zugewiesene/ übertragene Tätigkeit außerhalb der JVA in einem privaten Unternehmen
  • Vereinbarung JVA und Unternehmen -> Prinzip Leiharbeit
  • Voraussetzung: Freigänger Status
  • Bei nicht auffinden eines FBV kann JVA dem Gef. Unter Zustimmung bestimmte Arbeit zuweisen
  • Verwaltungsakt (öffentlich-rechtlicher Charakter)
  • Beschäftigung endet mit der Entlassung
  • Möglicherweise Übernahme in FBV

 

 

 

 

 

 

Freie Arbeit (Art.239 EGStGB)

  • Nur bei Gef. Die eine EFS verbüßen, oder im Anschluss an FS eine EFS zu verbüßen haben
  • Dient der Abwendung der weiteren Vollstreckung von EFS
  • Gemeinnützige oder vergleichbare unentgeltliche Tätigkeit
  • Steht Erfüllung Arbeitspflicht gleich
  • „Maßnahme zur Haftverkürzung“, keine vergütete Beschäftigung

 

Gefangenenarbeit – Auftrag

Auftrag:

  • Resozialisierung, Ausgestaltung im Kontext der Vollzugsgrundsätze
  • Angleichungsgrundsatz: Bestrebung um Angleichung der Arbeitsbedingungen
  • Integrationsansatz: gesammelte Erfahrungen- evtl. Abschlüsse- helfen bei der Eingliederung in das Arbeitsleben außerhalb des Vollzugs
  • Gegensteueransatz: Entgegenwirken der schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges durch Vermittlung und Erhaltung der Fähigkeiten

 

  • Schaffung Zukunftsperspektive
  • Pädagogische Maßnahme: Stärkung Selbstbewusstsein, -vertrauen; Durchhaltevermögen
  • Berufswegeplanung integriert in Vollzugsplan (Nr.6 RABI)

Grenzen

  • Persönliche Eignung: Willigkeit? Ausgestaltung, Sicherheit und Ordnung z.b. Werkzeuge = Waffen?
  • Gesundheitliche Eignung = Durchhaltevermögen etc.
  • Fachliche Eignung = Fertigkeiten etc.
  • Vollzugliche Eignung = Strafzeit, Verhalten

Zwar kein kausaler Zusammenhang zwischen Kriminalität und Arbeitslosigkeit, jedoch Hinweise auf Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Situation und der Kriminalität

 

 

 

 

 

 

Wie viel verdient ein Gefangener?

Hausgeld

  • aus Bezügen oder Vergütung, Nutzung für Anstaltseinkauf

Eigengeld

  • von außen eingebracht, von Dritten
  • Freies EG: nach Belieben 
  • Unfreies EG: Verwendung nur in Ausnahmefällen i.d.R. Entlassungsvorbereitung

Überbrückungsgeld

  • aus Arbeitsgeld wird bei Entlassung ausgezahlt

 

Bezüge/Vergütung = Arbeitsentgelt (AE) (Zeit-/leistungslohn) oder Ausbildungsbeihilfe (ABB)

 

Taschengeld

  • Sicherung soziokulturelles Existenzminimum
  • Entsprechende Anwendung: Rechtsgedanke der Sozialhilfe
  • Ausprägung Angleichungsgrundsatz
  • Keine Aufrechnungsmöglichkeiten seitens Justizbehörden gegen das TG für z.B. Verfahrenskosten
  • Grundsätzlich unpfändbar
  • Anspruch aus §45 NJVollzG
  • Kein oder nur mittelbarer Anspruch in U-Haft

 

Voraussetzungen:

  1. Antrag des Gefangenen
  2. Unverschuldeter Mangel an AE/ ABB (z.B. zu wenig Plätze, Gesundheit)
  3. Bedürftigkeit (wenn Summe aus HG + EG > TG-Anspruch für den Monat)

 

  • Rechtsanspruch auf Gewährung TG, kein Ermessensspielraum, auch anteilig

 

 

 

 

Große Freistellung

  • Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit/-spflicht
  • Intention Bundesurlaubsgesetz (BurlG) / Erholungsurlaub
  • Angleichung normales Arbeitsleben
  • Erholung körperlich/ seelisch
  • §33 StVollzG NRW : 1 Jahr für 20 AT
  • 1 Jahr Arbeitstätgkeit vorher nötig, Zeitpunkt erstmalige Arbeitsaufnahme

Anrechnung: Krankheitszeiten bis zu 30 AT angerechnet: Fristende bleibt unberührt

Unterbrechung: wenn auch bei großzügiger Betrachtungsweise der Zusammenhang mit einem Jahreszeitraum nicht mehr gewahrt wäre: Frist beginnt von neuem, bisheriger Zeitraum verfällt

Hemmung: immer dann, wenn weder Anrechnung noch Unterbrechung angezeigt wird: Frist pausiert und verschiebt sich um die Anzahl der hemmenden Kalendertage

 

Kleine Freistellung

  • Nicht monetärer Bestandteil des Arbeitsentgelts
  • Wenn der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach §37 oder eine Hilfstätigkeit nach §41 Abs.1 S.2 ausübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. (§43 StVollz G Bund)

 

  • Hemmung: ohne Verschulden an Arbeitsleistung gehindert, Teil der Frist bleibt erhalten, Frist wird aber solange gehemmt, Verlängerung um Arbeitstage
  • Unterbrechung: aus verschuldeten Gründen, Frist geht verloren, beginnt neu

 

  • Nur volle Tage hemmen/ unterbrechen
  • Gefangener erhält für die Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge im Durchschnitt der letzten 3 Monate weiter

Berechnung

  • Brutto AE letzte 3 abgerechnete Monate / vergütbare Minuten x SAZ / 5 AT

 

  • Bei Erkrankung, keine Anrechnung auf Freistellung
  • Nur innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen
  • Schriftlich und mindestens einen Monat vorher Antrag
  • Betriebliche Belange berücksichtigen

 

  • Arbeitsurlaub §43 Abs.3 StVollzG Bund

 

 

  • Anrechnung auf Entlassungszeitpunkt: §43 Abs.9 StVollzG Bund: von Amts wegen, keine Auswirkung auf Vollstreckung, erst Anrechnung dann Vorverlegung
  • Kein Erhalt Freistellungsbezüge bei Anrechnung auf ELZ da Abs.8 nur für vorherige Absätze
  • Ausgleichsentschädigung bei praktischer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme durch z.B. Entlassung, Zahlung EFS etc. (Abs.11)
  • Nach Auszahlung pfändbar, da kein AE mehr
  • Berechnung: 15% des AE des jeweiligen Ansparzeitraums für 1 bzw. 2 Tage Ausgleichsentschädigung/-zahlung

 

  • §34 StVollzG NRW: 3 Monate Arbeit = 3 Tage Freistellung

 

 

 

 

 

 

 

 

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